Mietrecht: Wer haftet für Schimmel?

Mietrecht: Wer haftet für Schimmel?

Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Ein Text des Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. vom 29.05.2018

Mietrecht: Wer haftet für Schimmel?

Der Verursacher zahlt die Beseitigung

Schimmel in der Wohnung riecht nicht nur unangenehm, er gefährdet vor allem auch die Gesundheit der Bewohner. Die Entfernung eines Schimmelbefalls ist oft aufwendig und verursacht meist hohe Kosten. Es stellt sich daher die Frage, wer für die Schimmelbeseitigung aufkommen muss. Der Mieter? Der Eigentümer? Oder doch jemand anders?

Um zu klären, wer die Kosten für die Schimmelentfernung zu tragen hat, muss der Verursacher ermittelt werden.

Schimmel entsteht, wenn sich viel Feuchtigkeit in der Zimmerluft sammelt: Beim Duschen, Kochen, durch Aquarien und Zimmerpflanzen und selbst beim Atmen wird Wasserdampf freigesetzt. Das Wasser kondensiert an den Oberflächen, die Feuchtigkeit dringt in die Wände und bildet damit einen idealen Schimmelnährboden.

Die wirksamste Maßnahme, um Schimmelbildung vorzubeugen, ist regelmäßiges Stoßlüften. Empfehlenswert ist es, die Fenster etwa dreimal am Tag für jeweils fünf bis zehn Minuten zu öffnen.

Dies zu gewährleisten, ist Aufgabe des Mieters. Bildet sich also aufgrund unzureichender Lüftung Schimmel in der Wohnung, ist der Mieter dafür verantwortlich – und muss für die Schimmelbeseitigungskosten  aufkommen. Das regelmäßige Stoßlüften kann im Mietvertrag festgelegt werden. Weitere Informationen zum Mietvertrag finden Sie hier: https://www.mietrecht.com/mietvertrag/

Nicht immer trägt der Mieter die Schuld

Doch Schimmel muss nicht allein aufgrund der Kondensation von Wasserdampf innerhalb der Wohnung entstehen. Auch Baumängel am Wohnobjekt stellen eine häufige Ursache dar.

Undichte Stellen am Bauwerk wie defekte Dächer, unzureichende Kellerabdichtungen oder schadhafte Abwasserrohre lassen schnell Feuchtigkeit ins Gemäuer eindringen und ebnen damit den Weg für Schimmel. Auch wenn ein Neubau vor dem Bezug nicht ausreichend austrocknen konnte, erhöht sich seine Anfälligkeit für Schimmelbefall.

Ist ein solcher baulicher Mangel Ursache für die Schimmelbildung in der Wohnung, haftet der Vermieter für den Schaden. In diesem Fall muss er nicht nur für die Beseitigungskosten aufkommen, der Mieter hat auch die Möglichkeit, für den Zeitraum, in dem der Sachmangel durch den Schimmelbefall besteht, eine Mietminderung vorzunehmen. Ist die Wohnung unbewohnbar, kann dies sogar eine Mietminderung von 100 Prozent rechtfertigen.

Mieter oder Vermieter: Wie wird die Schuldfrage geklärt?

Wer tatsächlich für die Schimmelbildung verantwortlich ist, ist häufig eine Streitfrage und endet vor Gericht. Dann muss der Mieter zunächst belegen, dass tatsächlich ein Sachmangel durch Schimmel vorliegt und die vertraglich vereinbarte Nutzung der Mietwohnung eingeschränkt ist.

Als nächstes hat der Vermieter zu beweisen, dass der Schimmelbefall nicht durch einen baulichen Mangel am Mietobjekt entstanden ist. Dies fordert vom Mieter wiederum nachzuweisen, dass nicht er der Verursacher für den Schimmel ist. Letztendlich lässt sich in den meisten Fällen die Ursache für Schimmelbefall – und damit die Schuldfrage – nur durch ein umfangreiches Gutachten durch einen Sachverständigen klären. Die  Kosten dafür hat in der Regel die Mietpartei zu tragen, die den Gutachter beauftragt. Mieter und Vermieter können sich aber darauf einigen, die Kosten untereinander zu teilen.

Kann auch jemand anders als der Mieter oder Vermieter schuld am Schimmel sein?

Was aber, wenn weder ein baulicher Mangel noch das Lüftungsverhalten des Mieters den Schimmelbefall verursacht haben?

Hat z. B. der Nachbar einen Wasserschaden, der sich auf eine andere Wohnung auswirkt, ist der Nachbar zum Schadenersatz verpflichtet, welche in der Regel von der Haftpflichtversicherung übernommen wird. Dies gilt auch für die Beseitigung von Schimmel, wenn dieser durch den Wasserschaden des Nachbarn entstanden ist.

Ebenso kann eine schlechte Bauplanung für die Bildung von Schimmel verantwortlich sein. Werden beispielsweise Küchenzeilen direkt an der Außenwand verbaut oder wird diese von Möbeln zugestellt, kann durch mangelnde Luftzirkulation Feuchtigkeit an besagter Außenwand kondensieren. Dies ist besonders in Altbauten häufig der Fall, bei denen die Außenwände in der Regel kühler sind.

Auch in solchen Fällen muss zunächst der Verursacher des Schimmelbefalls eindeutig geklärt werden, um den Schuldigen haftbar machen zu können.

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